Militärschützen-Gesellschaft Basel (gegründet 1880)
I. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1
1 Der Schützenverein Militarschützen-Gesellschaft Basel, gegründet im Jahre 1880 mit Sitz in Basel (nachfolgend Verein genannt), ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2 Er bezweckt, die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und zu fördern.
3 Er führt die Bundesübungen gemass den Vorschriften des Bundes durch.
4 Im Weiteren fördert der Verein das sportliche Schiessen sowie die Ausbildung des Nachwuchses, die Pflege guter Kameradschaft sowie die vaterlandische Gesinnung.
5 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
6 Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Kantonal-Schutzenverband (KSV) Basel-Stadt an. Er ist auch Mitglied der USS Versicherungen (USS).
II. Mitgliedschaft
Artikel 2
1 Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern (Jugendliche, Junioren, Elite, Senioren, Veteranen, Seniorenveteranen), Ehren- und Passivmitgliedern.
2 Er führt ein Verzeichnis der lizenzierten und der übrigen Mitglieder analog der Vereins- und Verbandsadministration des Schweizer Schiesssportverbandes.
3 Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizer sowie Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins werden.
4 Ausländer können unter Berücksichtigung der Ausführungsbestimmungen (AFB) des SSV (Dok. Reg.-Nr 2.18.01; AFB für die Teilnahmeberechtigung von ausländischen Staatsangehörigen an Bundesübungen, Schiessanlassen und Trainings des SSV) als Mitglieder aufgenommen und zu Schiessanlässen zugelassen werden.
5 Für die Teilnahme an Bundesübungen ist eine Bewilligung der kantonalen Militarbehörde notwendig (Art. 12 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst).
Artikel 3
1 Die Anmeldung zum Eintritt muss schriftlich beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung. Das Rekursrecht der Mitglieder an die Generalversammlung bleibt vorbehalten.
Artikel 4
1 Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen.
2 Schützen, welche nur die Bundesübungen schiessen wollen und für die der Verein kein Anrecht auf Bundesleistungen hat, sind ohne Beitritt zum Schützenverein zuzulassen.
3 Es kann für die Absolvierung der Bundesübungen ein angemessener Unkostenbeitrag verlangt werden.
4 Von Nichtmitgliedern, deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden.
5 Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden.
6 Wer nur einen Unkostenbeitrag entrichtet, gilt nicht als Vereinsmitglied.
Artikel 5
1 Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind dem zuständigen Mitglied der kantonalen Schiesskommission zuhanden der kantonalen Militarbehörde zu melden.
Artikel 6
1 Mitglieder, die dem
Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht
nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss tritt sofort nach Beschluss in Kraft.
2 Die finanziellen Verpflichtungen erlöschen dadurch nicht.
3 Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens drei Wochen vor der nächsten Generalversammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung, unter Angabe dieses Traktandums, zugestellt werden.
4 Das Abstimmungsverfahren ist geheim.
5 Das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.
Artikel 7
1 Der Vereinsaustritt hat auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen; er wird erst nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr und nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam.
2 Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlung des Vereins.
Artikel
8
1 Freunde und Gönner des Vereins und des Schiesssports, die den Verein finanziell unterstützen wollen, können Passivmitglieder werden.
2 Die Passivmitglieder haben das Recht, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen.
3 Sie haben dort ein Antrags-, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
Artikel 9
1 Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden: Personen, welche sich um den Verein oder um das Schiesswesen überhaupt besonders verdient gemacht haben. Schützen, die während mindestens 20 Jahren im Vorstand oder in der Leitung von Jungschützen- und Ausbildungskursen tätig waren.
2 Die Ehrenmitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
III. Organisation
Artikel 10
1 Die Organe des Vereins sind:
a. die Generalversammlung
b. der Vorstand
c. die Rechnungsrevisoren
Artikel 11
1 Offizielles Organ des Vereins ist „Der Schützenkamerad“.
Artikel 12
1 Die ordentliche Generalversammlung finden in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte gemass Traktandenliste:
1 Die Herbstversammlung findet in der Regel im Oktober statt.
2 Sie hat rein gesellschaftlichen und informellen Charakter.
Artikel 14
1 Vereinsversammlungen können einberufen werden:
2 Einem Begehren der Vereinsmitglieder muss der Vorstand innert längstens zwei Monaten nachkommen.
Artikel 15
1 Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens drei Wochen vorher unter Nennung der Traktanden bekannt gegeben wurde.
2 Nicht traktandierte Anträge können erst an der folgenden Generalversammlung behandelt werden.
3 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nichts anderes beschlossen wird) durch offenes Handmehr; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
4 An der Herbstversammlung finden keine Wahlen statt.
5 Der Präsident stimmt nicht mit.
6 Er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Artikel 16
1 Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus mindestens drei (3) und höchstens neun (9) Mitgliedern.
2 Er konstituiert sich (mit Ausnahme des Präsidenten und des Kassiers) selbst.
Artikel 17
1 Die Revisoren und der Fähnrich werden auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
2 Es werden zwei Revisoren und ein Suppleant gewählt.
IV. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren
Artikel 18
1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Artikel 19
1 Der Vorstand trägt die volle Verantwortung fur den Schiessbetrieb und die Berichterstattung.
2 Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
3.1 Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen.
3.2 Er führt die Oberaufsicht über den Verein und den Schiessbetrieb.
3.3 Er erstattet der Generalversammlung einen schriftlichen Jahresbericht.
3.4 Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift des Vereins.
4.1 Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten.
4.2 Er unterstützt ihn in seinen Funktionen.
4.3 Seine Unterschriftsberechtigung ist gleich wie die des Präsidenten.
5 Der Aktuar ist Protokollführer, erledigt die Korrespondenz und ist verantwortlich fur die Führung des Mitgliederverzeichnisses.
6.1 Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins.
6.2 Er legt der Generalversammlung die Jahresrechnung und das Budget vor.
6.3 Gelder, die er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins benötigt, hat er zinstragend anzulegen.
6.4 Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift im Rechnungswesen.
7.1 Den Schützenmeistern obliegt die Beaufsichtigung der Schiessenden.
7.2 Sie verfassen den Schiessbericht.
7.3 Sie sind verantwortlich fur die Führung und Kontrolle der Standblätter und den Eintrag im Schiessbüchlein oder militärischen Leistungsausweis für Angehörige der Armee und Besitzern von Leihwaffen.
7.4 Für die Ausbildung gelten die Schiess- bzw. Schiesskursverordnung des VBS.
7.5 Sie können als Hilfsleiter für die Ausbildung zugezogen werden, sofern sie einen der anerkannten Schiesskurse besucht haben.
7.6 Einem Schützenmeister wird die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb übertragen.
8 Den Vereinstrainern (Leiter J+S, Trainer C+B SSV) obliegt die Aus- und Weiterbildung der Schiessenden gemäss Ausbildungskonzept SSV.
9.1 Der Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich.
9.2 Er organisiert und leitet den Jungschützenkurs gemäss den Vorschriften des Bundes.
9.3 Er erstellt die jeweiligen Berichte und Rapporte.
10.1 Der Nachwuchschef ist für die Ausbildung der Nachwuchsschützen verantwortlich.
10.2 Er organisiert und leitet den Nachwuchskurs gemäss den Ausbildungsgrundlagen der Abteilung Ausbildung des SSV.
10.3 Er erstellt die jeweiligen Berichte und Rapporte.
11 Der Munitionsverwalter besorgt den Bezug, den zusätzlichen Ankauf und die Verteilung der Munition, die Verwertung der Hülsen sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials.
12 Der Materialverwalter besorgt die Anschaffung und die Aufbewahrung des Vereinsmaterials.
13 Der Vorstand regelt die Stellvertretungen.
Artikel 20
1 Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung, sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich und haftbar.
Artikel 21
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
2 Der Vorsitzende stimmt nicht mit.
3 Er trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Artikel 22
1 Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und darüber zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
Artikel 23
1 Der Vorstand regelt die Übernahme der Pflichtabonnements des Verbandsorgans, sowie die Lizenzierung der Vereinsmitglieder.
V. Finanzielles
Artikel 24
1 Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Artikel 25
1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
VI. Allgemeines und Schlussbestimmungen
Artikel 26
1 Sämtliche Schiessübungen und Versammlungen sind gemäss den ortsüblichen Vorschriften bekannt zu geben.
Artikel 27
1 Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder stattfinden.
2 Die Beschlussfassung erfolgt an einer ordentlichen oder einer ausserordentlich einberufenen Generalversammlung.
Artikel 28
1 Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder.
2 Die Auflösung erfolgt durch Beschluss von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Artikel 29
1 Bei Auflösung des Vereins befinden die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Verwendung der Archive, des Vermögens und von weiterem Vereinseigentum.
Artikel 30
1 Diese Statuten ersetzten sämtliche bisherigen Statuten.
2 Die vorstehenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 24. März 2017 angenommen worden.
3 Die Statuten treten nach Genehmigung durch den Kantonal-Schützenverband Basel-Stadt und der Schiesskommission Basel-Stadt in Kraft.
Militärschützen-Gesellschaft Basel
Der Präsident: Christian A. Gut
Der Sekretär: Christian Duitmann
Am 28.09.2017 mit vollständig gezeichneten Statuten aktualisiert.